Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 5 AAV. (1weggefallen) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, und wenn das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert istseit 01.04.1993 weggefallen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat die Behörde auf Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume aus produktionstechnischen oder konstruktiven Gründen erforderlich ist, das Eindringen von Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert und eine dem § 13 entsprechende Lüftung vorhanden ist.
§ 5 AAV. (1weggefallen) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, und wenn das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert istseit 01.04.1993 weggefallen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat die Behörde auf Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume aus produktionstechnischen oder konstruktiven Gründen erforderlich ist, das Eindringen von Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert und eine dem § 13 entsprechende Lüftung vorhanden ist.