§ 11 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.
  2. (3)Absatz 3Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1 und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.Als Warnbeleuchtung im Sinne der Absatz eins und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.
§ 11 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.
  2. (3)Absatz 3Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1 und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.Als Warnbeleuchtung im Sinne der Absatz eins und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.
§ 11 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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