§ 11 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 11 AAV. (1weggefallen) Vorübergehend bestehende, nur behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein; dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder sonstige Hindernisse auf Verkehrswegenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.

(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1 und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 11 AAV. (1weggefallen) Vorübergehend bestehende, nur behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein; dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder sonstige Hindernisse auf Verkehrswegenseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.

(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1 und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

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