§ 12 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung zwischen 19 Grad C und 25 Grad C liegen und die Luftgeschwindigkeit darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung müssen die Grenzen des Temperaturbereiches 18 Grad C und 24 Grad C betragen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur nicht unter 12 Grad C liegen. Die Luftgeschwindigkeit darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird. Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen; in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen 30 und 70 Prozent liegen.
  2. (3)Absatz 3Soweit die Art der Arbeit raumklimatische Verhältnisse nach den Abs. 1 und 2 nicht zuläßt, müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung oder Verminderung der Einwirkungsdauer durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.Soweit die Art der Arbeit raumklimatische Verhältnisse nach den Absatz eins und 2 nicht zuläßt, müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung oder Verminderung der Einwirkungsdauer durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.
  3. (4)Absatz 4Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in den Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in den Absatz eins und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.
§ 12 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung zwischen 19 Grad C und 25 Grad C liegen und die Luftgeschwindigkeit darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung müssen die Grenzen des Temperaturbereiches 18 Grad C und 24 Grad C betragen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur nicht unter 12 Grad C liegen. Die Luftgeschwindigkeit darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird. Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen; in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen 30 und 70 Prozent liegen.
  2. (3)Absatz 3Soweit die Art der Arbeit raumklimatische Verhältnisse nach den Abs. 1 und 2 nicht zuläßt, müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung oder Verminderung der Einwirkungsdauer durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.Soweit die Art der Arbeit raumklimatische Verhältnisse nach den Absatz eins und 2 nicht zuläßt, müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung oder Verminderung der Einwirkungsdauer durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.
  3. (4)Absatz 4Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in den Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in den Absatz eins und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.
§ 12 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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