§ 15 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Kühlung von Arbeitsräumen

§ 15 AAV. (1weggefallen) In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen, wie durch möglichst klein zu haltende wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen, daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert istseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Kühlung von Arbeitsräumen

§ 15 AAV. (1weggefallen) In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen, wie durch möglichst klein zu haltende wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen, daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert istseit 01.01.1999 weggefallen.

(2) Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.

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