§ 15 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.Wird durch Vorkehrungen nach Absatz eins, die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.
§ 15 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.Wird durch Vorkehrungen nach Absatz eins, die Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie Leitbleche oder Blenden, verändert werden können. Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.
§ 15 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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