§ 17 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.Eine Gefährdung im Sinne des Absatz eins, liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.
  2. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
  3. (4)Absatz 4Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.
§ 17 AAV (weggefallen) seit 01.03.2006 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2006
  1. (2)Absatz 2Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.Eine Gefährdung im Sinne des Absatz eins, liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.
  2. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
  3. (4)Absatz 4Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.
§ 17 AAV (weggefallen) seit 01.03.2006 weggefallen.

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