§ 19 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.
§ 19 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.
§ 19 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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