§ 19 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung sonstiger

Betriebsräume

§ 19 AAV. (1weggefallen) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige Betriebsräume anzusehen sind, eine solche lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m habenseit 01.01.1999 weggefallen. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65 anzuwenden.

(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung sonstiger

Betriebsräume

§ 19 AAV. (1weggefallen) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige Betriebsräume anzusehen sind, eine solche lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m habenseit 01.01.1999 weggefallen. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65 anzuwenden.

(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.

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