§ 21 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Absatz eins, vorzuschreiben.
  2. (3)Absatz 3Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens 1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen. Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120 muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens 2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein.
  3. (4)Absatz 4Räume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern bestimmt sind, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2 müssen die Ausgänge nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen.
  4. (5)Absatz 5Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen, die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur für Fußgänger vorhanden sein.
  5. (6)Absatz 6Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein. Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete Einrichtungen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein.
  6. (7)Absatz 7Ausgänge müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist.
  7. (8)Absatz 8Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.
§ 21 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Absatz eins, vorzuschreiben.
  2. (3)Absatz 3Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens 1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen. Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120 muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens 2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein.
  3. (4)Absatz 4Räume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern bestimmt sind, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2 müssen die Ausgänge nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen.
  4. (5)Absatz 5Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen, die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur für Fußgänger vorhanden sein.
  5. (6)Absatz 6Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein. Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete Einrichtungen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein.
  6. (7)Absatz 7Ausgänge müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist.
  7. (8)Absatz 8Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.
§ 21 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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