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Ausgänge, Verkehrswege
Ausgänge
§ 21 AAV. (1weggefallen) Ausgänge müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume und Betriebsgebäude von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden könnenseit 01.01.1999 weggefallen. Ausgänge aus Räumen müssen so angelegt sein, daß, sofern § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der zurückzulegende Weg zu einem Stiegenhaus, zu einem unmittelbar ins Freie führenden Ausgang (Endausgang) oder zu einem brandbeständig ausgeführten Gang, der ein Entfernen aus dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht, von jedem Punkt der Baulichkeit nicht mehr als 40 m beträgt; bei brandgefährdeten Räumen ohne selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen darf diese Entfernung nicht mehr als 30 m und bei explosionsgefährdeten Räumen nicht mehr als 20 m betragen. Ausgänge, die nicht als Fluchtwege benützt werden können, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens 1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen. Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120 muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens 2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein.
(4) Räume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern bestimmt sind, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2 müssen die Ausgänge nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen.
(5) Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen, die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur für Fußgänger vorhanden sein.
(6) Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein. Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete Einrichtungen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein.
(7) Ausgänge müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist.
(8) Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.
Ausgänge, Verkehrswege
Ausgänge
§ 21 AAV. (1weggefallen) Ausgänge müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume und Betriebsgebäude von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden könnenseit 01.01.1999 weggefallen. Ausgänge aus Räumen müssen so angelegt sein, daß, sofern § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der zurückzulegende Weg zu einem Stiegenhaus, zu einem unmittelbar ins Freie führenden Ausgang (Endausgang) oder zu einem brandbeständig ausgeführten Gang, der ein Entfernen aus dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht, von jedem Punkt der Baulichkeit nicht mehr als 40 m beträgt; bei brandgefährdeten Räumen ohne selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen darf diese Entfernung nicht mehr als 30 m und bei explosionsgefährdeten Räumen nicht mehr als 20 m betragen. Ausgänge, die nicht als Fluchtwege benützt werden können, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse, wie bei Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren, durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet werden können, oder aus anderen Gründen, wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens 1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen. Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120 muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens 2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein.
(4) Räume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern bestimmt sind, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2 müssen die Ausgänge nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen.
(5) Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen, die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur für Fußgänger vorhanden sein.
(6) Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein. Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete Einrichtungen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein.
(7) Ausgänge müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist.
(8) Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.