§ 24 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem Paragraph 18, Absatz 2, entsprechen.
  2. (3)Absatz 3Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Absatz 2, Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.
  3. (4)Absatz 4Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 21, Absatz 2, angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 2, entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.
  4. (5)Absatz 5Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist § 21 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist Paragraph 21, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.
  5. (6)Absatz 6Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite der Verkehrswege nicht verringert ist.
  6. (7)Absatz 7Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch mindestens je 0,50 m frei bleiben.
  7. (8)Absatz 8Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen, auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen, wie Abschrankungen oder Lichtsignale, getroffen sein.
§ 24 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem Paragraph 18, Absatz 2, entsprechen.
  2. (3)Absatz 3Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Absatz 2, Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.
  3. (4)Absatz 4Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 21, Absatz 2, angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 2, entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.
  4. (5)Absatz 5Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist § 21 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist Paragraph 21, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.
  5. (6)Absatz 6Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite der Verkehrswege nicht verringert ist.
  6. (7)Absatz 7Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch mindestens je 0,50 m frei bleiben.
  7. (8)Absatz 8Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen, auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen, wie Abschrankungen oder Lichtsignale, getroffen sein.
§ 24 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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