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§ 25 AAV. (1weggefallen) Hauptverkehrswege in Betriebsräumen müssen eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzenseit 01.01.1999 weggefallen. Nebenverkehrswege in Betriebsräumen, wie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein. In Verkehrswege, die allgemein benützt werden, dürfen Hindernisse von oben nur so weit hineinragen, daß in diesem Bereich die nach den Betriebsverhältnissen notwendige lichte Höhe der Verkehrswege, mindestens jedoch eine solche von 2 m, gegeben ist.
(2) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren eine größere als im Abs. 1 festgelegte Breite der Verkehrswege in Betriebsräumen erfordern, wie bei der Bearbeitung besonders großer Werkstücke oder bei großen Abfallmengen, sind entsprechend breitere Verkehrswege anzuordnen.
(3) Auf Haupt- und Nebenverkehrswegen in Betriebsräumen sind Stufen nach Möglichkeit zu vermeiden; Rampen dürfen keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Stufen auf solchen Verkehrswegen müssen besonders kenntlich gemacht sein, wie durch Anstrich der Stufenkanten mit Leuchtfarbe; erforderlichenfalls muß eine zusätzliche Beleuchtung angebracht sein.
(4) In Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, die Verkehrswege durch Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung vorzusehen, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(5) Für Verkehrswege im Freien sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 25 AAV. (1weggefallen) Hauptverkehrswege in Betriebsräumen müssen eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzenseit 01.01.1999 weggefallen. Nebenverkehrswege in Betriebsräumen, wie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein. In Verkehrswege, die allgemein benützt werden, dürfen Hindernisse von oben nur so weit hineinragen, daß in diesem Bereich die nach den Betriebsverhältnissen notwendige lichte Höhe der Verkehrswege, mindestens jedoch eine solche von 2 m, gegeben ist.
(2) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren eine größere als im Abs. 1 festgelegte Breite der Verkehrswege in Betriebsräumen erfordern, wie bei der Bearbeitung besonders großer Werkstücke oder bei großen Abfallmengen, sind entsprechend breitere Verkehrswege anzuordnen.
(3) Auf Haupt- und Nebenverkehrswegen in Betriebsräumen sind Stufen nach Möglichkeit zu vermeiden; Rampen dürfen keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Stufen auf solchen Verkehrswegen müssen besonders kenntlich gemacht sein, wie durch Anstrich der Stufenkanten mit Leuchtfarbe; erforderlichenfalls muß eine zusätzliche Beleuchtung angebracht sein.
(4) In Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, die Verkehrswege durch Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung vorzusehen, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(5) Für Verkehrswege im Freien sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.