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§ 28 AAV. (1weggefallen) (Anmseit 01.07.2000 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß die Entfernung von der Sprossenfront bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront an der Rückseite der Leiter bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein. Der Abstand der Leiterholme voneinander muß mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens 0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens 0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet werden.
(3) Notleitern müssen mindestens mit einem Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen; eine Rückensicherung ist jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise, höchstens jedoch in Abständen von 10 m durch Plattformen unterteilt sein.
§ 28 AAV. (1weggefallen) (Anmseit 01.07.2000 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß die Entfernung von der Sprossenfront bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront an der Rückseite der Leiter bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein. Der Abstand der Leiterholme voneinander muß mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens 0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens 0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet werden.
(3) Notleitern müssen mindestens mit einem Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen; eine Rückensicherung ist jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise, höchstens jedoch in Abständen von 10 m durch Plattformen unterteilt sein.