Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 35 AAV. (1weggefallen) Bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßtseit 01.11.2002 weggefallen. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort wirkende Notausschaltvorrichtungen.
(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden können, aus schwer brennbarem Material bestehen. Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen möglichst gering sind.
(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden; hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung befinden. Betriebseinrichtungen dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Schutzvorrichtungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(5) Betriebseinrichtungen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(6) Rotierende Werkzeuge von Betriebseinrichtungen müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(7) Teile von Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
(8) Können beim Betrieb von Betriebseinrichtungen durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen, müssen die Einrichtungen soweit als möglich mit Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein.
(9) Rotierende Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen dürfen nur verwendet werden, wenn die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute auf dem Werkzeug oder Werkzeugträger dauerhaft angegeben ist. Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für die Arbeitnehmer erforderlich ist, dürfen Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen auch nur verwendet werden, wenn die Mindestdrehzahlen dauerhaft angegeben sind. Kleine Werkzeuge dürfen auch ohne Angabe der Drehzahlen auf dem Werkzeug verwendet werden, wenn die Drehzahlen auf der Verpackung oder auf einem Begleitzettel ersichtlich sind. Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden. Sind Mindestdrehzahlen angegeben, dürfen diese nicht unterschritten werden.
§ 35 AAV. (1weggefallen) Bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßtseit 01.11.2002 weggefallen. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort wirkende Notausschaltvorrichtungen.
(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden können, aus schwer brennbarem Material bestehen. Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen möglichst gering sind.
(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden; hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung befinden. Betriebseinrichtungen dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Schutzvorrichtungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(5) Betriebseinrichtungen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(6) Rotierende Werkzeuge von Betriebseinrichtungen müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(7) Teile von Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
(8) Können beim Betrieb von Betriebseinrichtungen durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen, müssen die Einrichtungen soweit als möglich mit Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein.
(9) Rotierende Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen dürfen nur verwendet werden, wenn die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute auf dem Werkzeug oder Werkzeugträger dauerhaft angegeben ist. Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für die Arbeitnehmer erforderlich ist, dürfen Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen auch nur verwendet werden, wenn die Mindestdrehzahlen dauerhaft angegeben sind. Kleine Werkzeuge dürfen auch ohne Angabe der Drehzahlen auf dem Werkzeug verwendet werden, wenn die Drehzahlen auf der Verpackung oder auf einem Begleitzettel ersichtlich sind. Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden. Sind Mindestdrehzahlen angegeben, dürfen diese nicht unterschritten werden.