§ 36 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz des die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Absatz eins, müssen vom Arbeitsplatz des die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
  2. (3)Absatz 3Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln muß deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrollampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
  3. (4)Absatz 4Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
  4. (5)Absatz 5Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen während des Betriebes nicht erforderlich ist und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muß jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
  5. (6)Absatz 6An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Maschinen muß eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Maschinen zentrale Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muß jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein.
  6. (7)Absatz 7Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
  7. (8)Absatz 8Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Absatz 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
  8. (9)Absatz 9Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
§ 36 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
  1. (2)Absatz 2Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz des die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Absatz eins, müssen vom Arbeitsplatz des die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
  2. (3)Absatz 3Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln muß deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrollampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
  3. (4)Absatz 4Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
  4. (5)Absatz 5Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen während des Betriebes nicht erforderlich ist und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muß jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
  5. (6)Absatz 6An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Maschinen muß eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Maschinen zentrale Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muß jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein.
  6. (7)Absatz 7Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
  7. (8)Absatz 8Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Absatz 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
  8. (9)Absatz 9Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
§ 36 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

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