§ 38 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 38 AAV. (1weggefallen) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden, soweit Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen müssen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise im Betrieb verwendet werden, nicht möglich ist.

(3) Im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Betriebe von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und für Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch Oberleitungen erfolgt.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 16.12.1987 bis 31.12.1994
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 38 AAV. (1weggefallen) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden, soweit Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen müssen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise im Betrieb verwendet werden, nicht möglich ist.

(3) Im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Betriebe von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und für Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch Oberleitungen erfolgt.

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