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§ 42 AAV. (1weggefallen) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, daß das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwendenseit 01.11.2002 weggefallen. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden. Innenliegende Leitern sind nicht zulässig.
(2) Silos für brennbares Schüttgut müssen in zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt sein.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren des Schüttgutes nach unten gestatten.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
§ 42 AAV. (1weggefallen) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, daß das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwendenseit 01.11.2002 weggefallen. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden. Innenliegende Leitern sind nicht zulässig.
(2) Silos für brennbares Schüttgut müssen in zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt sein.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren des Schüttgutes nach unten gestatten.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.