§ 42 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Silos für brennbares Schüttgut müssen in zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt sein.
  2. (3)Absatz 3Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren des Schüttgutes nach unten gestatten.
  3. (4)Absatz 4Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
  4. (5)Absatz 5Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
  5. (6)Absatz 6Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
  6. (7)Absatz 7Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
  7. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 41, Absatz eins und 3 und soweit als möglich auch Absatz 9, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
§ 42 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
  1. (2)Absatz 2Silos für brennbares Schüttgut müssen in zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt sein.
  2. (3)Absatz 3Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren des Schüttgutes nach unten gestatten.
  3. (4)Absatz 4Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
  4. (5)Absatz 5Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
  5. (6)Absatz 6Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
  6. (7)Absatz 7Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
  7. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 41, Absatz eins und 3 und soweit als möglich auch Absatz 9, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
§ 42 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

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