Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 43 AAV. (1weggefallen) Rohr- und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig, für den jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen fachgemäß verlegt und angeschlossen seinseit 01.11.2002 weggefallen. Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.
(2) Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus betrieblichen oder technischen Gründen beweglich sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen zu verwenden.
(3) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(4) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(5) Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach § 32 befinden, müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(6) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(7) Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt sein.
(8) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(9) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(10) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
§ 43 AAV. (1weggefallen) Rohr- und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig, für den jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen fachgemäß verlegt und angeschlossen seinseit 01.11.2002 weggefallen. Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.
(2) Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus betrieblichen oder technischen Gründen beweglich sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen zu verwenden.
(3) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(4) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(5) Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach § 32 befinden, müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(6) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(7) Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt sein.
(8) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(9) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(10) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.