§ 44 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des Paragraph 28, über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.
  2. (3)Absatz 3Für Steigeisen sind die Bestimmungen des § 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.Für Steigeisen sind die Bestimmungen des Paragraph 28, über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.
  3. (4)Absatz 4Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen, Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.
  4. (5)Absatz 5Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Paragraph 18, gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
§ 44 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
  1. (2)Absatz 2Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des Paragraph 28, über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.
  2. (3)Absatz 3Für Steigeisen sind die Bestimmungen des § 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.Für Steigeisen sind die Bestimmungen des Paragraph 28, über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.
  3. (4)Absatz 4Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen, Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.
  4. (5)Absatz 5Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Paragraph 18, gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
§ 44 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten