§ 45 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Leitern, Tritte

§ 45 AAV. (1weggefallen) Leitern und Tritte müssen so beschaffen und derart aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten, Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert sindseit 01.11.2002 weggefallen.

(2) Sprossen oder Stufen müssen gleitsicher sein, voneinander gleiche Abstände haben und in die Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von Leitern durch Annageln von Holmen, das Ausbessern von Leitern und Tritten durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist verboten.

(3) Anlegeleitern, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, müssen mindestens um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8 m, einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4 m und Strickleitern mit einer Länge von mehr als 25 m dürfen nicht verwendet werden.

(5) Schienengeführte Leitern (Rolleitern) müssen gegen Kippen und unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein; sie dürfen sich in belastetem Zustand nicht gefahrbringend bewegen lassen. Schienen müssen an den Enden Fahrbegrenzungen haben.

(6) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiter- und Stützarme haben; sie dürfen nicht als Anlegeleitern verwendet werden.

(7) Leitern und Tritte sind vor schädigenden Einwirkungen, wie Nässe, sowie vor Beschädigung geschützt aufzubewahren; bei der Aufbewahrung von Holzleitern ist überdies darauf zu achten, daß das Holz nicht austrocknen kann.

(8) Fahrbare Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind. Solche Leitern dürfen nur dann verfahren werden, wenn sich auf ihnen keine Personen befinden; allenfalls erforderliche geringfügige Fahrbewegungen sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen.

(9) Fahrbare Schiebeleitern und schienengeführte Leitern sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Leitern, Tritte

§ 45 AAV. (1weggefallen) Leitern und Tritte müssen so beschaffen und derart aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten, Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert sindseit 01.11.2002 weggefallen.

(2) Sprossen oder Stufen müssen gleitsicher sein, voneinander gleiche Abstände haben und in die Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von Leitern durch Annageln von Holmen, das Ausbessern von Leitern und Tritten durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist verboten.

(3) Anlegeleitern, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, müssen mindestens um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8 m, einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4 m und Strickleitern mit einer Länge von mehr als 25 m dürfen nicht verwendet werden.

(5) Schienengeführte Leitern (Rolleitern) müssen gegen Kippen und unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein; sie dürfen sich in belastetem Zustand nicht gefahrbringend bewegen lassen. Schienen müssen an den Enden Fahrbegrenzungen haben.

(6) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiter- und Stützarme haben; sie dürfen nicht als Anlegeleitern verwendet werden.

(7) Leitern und Tritte sind vor schädigenden Einwirkungen, wie Nässe, sowie vor Beschädigung geschützt aufzubewahren; bei der Aufbewahrung von Holzleitern ist überdies darauf zu achten, daß das Holz nicht austrocknen kann.

(8) Fahrbare Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind. Solche Leitern dürfen nur dann verfahren werden, wenn sich auf ihnen keine Personen befinden; allenfalls erforderliche geringfügige Fahrbewegungen sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen.

(9) Fahrbare Schiebeleitern und schienengeführte Leitern sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

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