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§ 50 AAV. (1weggefallen) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwendenseit 01.01.1995 weggefallen.
(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.
(3) An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.
§ 50 AAV. (1weggefallen) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwendenseit 01.01.1995 weggefallen.
(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.
(3) An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.