§ 50 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 50,§ 50 AAV (1weggefallen) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwendenseit 01.01.1995 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Absatz eins, angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.
  2. (3)Absatz 3An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Absatz eins, angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 16.12.1987 bis 31.12.1994
Paragraph 50,§ 50 AAV (1weggefallen) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwendenseit 01.01.1995 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Absatz eins, angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.
  2. (3)Absatz 3An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Absatz eins, angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.

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