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§ 51 AAV. (1weggefallen) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werdenseit 01.03.2006 weggefallen. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten. Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel unter 85 dB liegen, soweit dies nach den betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.
(3) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.
§ 51 AAV. (1weggefallen) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werdenseit 01.03.2006 weggefallen. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten. Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel unter 85 dB liegen, soweit dies nach den betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.
(3) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.