§ 61 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Erdarbeiten

§ 61 AAV. (1weggefallen) Vor und während der Durchführung von Erdarbeiten müssen die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen seinseit 01.01.1995 weggefallen. Erdarbeiten sind unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen.

(2) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden können oder ob gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen. Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson nach Abs. 1 davon zu verständigen; erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.

(3) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, sind deren Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen mit dem Aushub fortschreitend so abzuböschen oder zu verbauen, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können; wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen, müssen auch schon bei einer geringeren Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.

(4) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden höchstens 45 Grad, bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 60 Grad, bei leichtem Fels höchstens 80 Grad und bei schwerem Fels höchstens 90 Grad betragen. Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt sein.

(5) Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs. 3, die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten werden, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

(6) Gruben, Gräben oder Künetten müssen zur Durchführung von Arbeiten ausreichend groß bemessen sein; ihre Breite muß bei Tiefen bis 1,75 m mindestens 0,60 m, bei Tiefen von mehr als 1,75 m bis einschließlich 4 m mindestens 0,80 m und bei Tiefen von mehr als 4 m mindestens 1 m betragen. Für nicht verbaute Gruben, Gräben oder Künetten bis zu einer Tiefe von 1,25 m, die zwar betreten werden, in denen jedoch Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Prüfen von Erdkabeln, nicht durchgeführt werden müssen, ist auch eine geringere Breite zulässig.

(7) Am Rand von Gruben, Gräben oder Künetten darf ein Schutzstreifen bis zu einer Breite von mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Sofern dies infolge Platzmangels nicht möglich ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sein.

(8) Verbaue müssen in allen Teilen so bemessen sein, daß unter Berücksichtigung aller Einflüsse, wie Regen oder Erschütterungen, die zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten werden. Verbaue dürfen nur von geeigneten, fachkundigen Personen eingebracht, umgebaut oder ausgebaut werden.

(9) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material nachstürzen kann. Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher als 3 m sein; sie müssen entsprechend den Abs. 3 und 4 abgeböscht sein.

(10) Wände und Verbaue sind jeweils vor Beginn der Arbeit und fallweise während derselben von den nach den Abs. 1 oder 8 in Betracht kommenden Personen auf ihre Festigkeit zu prüfen und danach die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.

(11) Erdarbeiten in Schüttgelände, neben Straßen, die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen, und in der Nähe von Gebäuden, die weniger tief fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub, sind von hiezu befugten Unternehmen ausführen zu lassen; dies gilt auch für das Einbringen, Umbauen oder Ausbauen von Verbaugeräten sowie für die Anwendung neuartiger Verbauverfahren.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
Erdarbeiten

§ 61 AAV. (1weggefallen) Vor und während der Durchführung von Erdarbeiten müssen die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen seinseit 01.01.1995 weggefallen. Erdarbeiten sind unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen.

(2) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden können oder ob gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen. Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson nach Abs. 1 davon zu verständigen; erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.

(3) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, sind deren Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen mit dem Aushub fortschreitend so abzuböschen oder zu verbauen, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können; wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen, müssen auch schon bei einer geringeren Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.

(4) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden höchstens 45 Grad, bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 60 Grad, bei leichtem Fels höchstens 80 Grad und bei schwerem Fels höchstens 90 Grad betragen. Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt sein.

(5) Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs. 3, die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten werden, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

(6) Gruben, Gräben oder Künetten müssen zur Durchführung von Arbeiten ausreichend groß bemessen sein; ihre Breite muß bei Tiefen bis 1,75 m mindestens 0,60 m, bei Tiefen von mehr als 1,75 m bis einschließlich 4 m mindestens 0,80 m und bei Tiefen von mehr als 4 m mindestens 1 m betragen. Für nicht verbaute Gruben, Gräben oder Künetten bis zu einer Tiefe von 1,25 m, die zwar betreten werden, in denen jedoch Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Prüfen von Erdkabeln, nicht durchgeführt werden müssen, ist auch eine geringere Breite zulässig.

(7) Am Rand von Gruben, Gräben oder Künetten darf ein Schutzstreifen bis zu einer Breite von mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Sofern dies infolge Platzmangels nicht möglich ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sein.

(8) Verbaue müssen in allen Teilen so bemessen sein, daß unter Berücksichtigung aller Einflüsse, wie Regen oder Erschütterungen, die zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten werden. Verbaue dürfen nur von geeigneten, fachkundigen Personen eingebracht, umgebaut oder ausgebaut werden.

(9) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material nachstürzen kann. Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher als 3 m sein; sie müssen entsprechend den Abs. 3 und 4 abgeböscht sein.

(10) Wände und Verbaue sind jeweils vor Beginn der Arbeit und fallweise während derselben von den nach den Abs. 1 oder 8 in Betracht kommenden Personen auf ihre Festigkeit zu prüfen und danach die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.

(11) Erdarbeiten in Schüttgelände, neben Straßen, die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen, und in der Nähe von Gebäuden, die weniger tief fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub, sind von hiezu befugten Unternehmen ausführen zu lassen; dies gilt auch für das Einbringen, Umbauen oder Ausbauen von Verbaugeräten sowie für die Anwendung neuartiger Verbauverfahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten