§ 77 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Soweit Brandalarmeinrichtungen außer Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten, muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich verständigt werden können. Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.
  2. (3)Absatz 3Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
  3. (4)Absatz 4Die Behörde hat Betrieben nach Abs. 1 die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes getroffen sind.Die Behörde hat Betrieben nach Absatz eins, die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes getroffen sind.
§ 77 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Soweit Brandalarmeinrichtungen außer Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten, muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich verständigt werden können. Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.
  2. (3)Absatz 3Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
  3. (4)Absatz 4Die Behörde hat Betrieben nach Abs. 1 die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes getroffen sind.Die Behörde hat Betrieben nach Absatz eins, die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes getroffen sind.
§ 77 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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