§ 79 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe müssen besonders ausgebildet sein; sie müssen insbesondere mit den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes vertraut gemacht sowie im erforderlichen Umfang in der zweckmäßigen Anwendung der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.
  2. (3)Absatz 3Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Für solche Übungen ist § 78 sinngemäß anzuwenden. Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Für solche Übungen ist Paragraph 78, sinngemäß anzuwenden. Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.
§ 79 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe müssen besonders ausgebildet sein; sie müssen insbesondere mit den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes vertraut gemacht sowie im erforderlichen Umfang in der zweckmäßigen Anwendung der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.
  2. (3)Absatz 3Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Für solche Übungen ist § 78 sinngemäß anzuwenden. Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Für solche Übungen ist Paragraph 78, sinngemäß anzuwenden. Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.
§ 79 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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