§ 80 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.1995 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Absatz eins, mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
§ 80 AAV (weggefallen) seit 26.10.1995 weggefallen.

Stand vor dem 25.10.1995

In Kraft vom 01.01.1995 bis 25.10.1995
  1. (2)Absatz 2Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Absatz eins, mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
§ 80 AAV (weggefallen) seit 26.10.1995 weggefallen.

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