Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 87 AAV. (1weggefallen) Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekundenseit 26.01.2006 weggefallen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
§ 87 AAV. (1weggefallen) Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekundenseit 26.01.2006 weggefallen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)