§ 88 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben.
  2. (3)Absatz 3In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen; sie muß mindestens aus einem Leintuch und den erforderlichen Überzügen bestehen. Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  3. (4)Absatz 4Wohnräume und Unterkünfte müssen nach Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  4. (5)Absatz 5Für jede Unterkunft mit in der Regel über 50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube eingerichtet sein. In dieser Krankenstube müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.
  5. (6)Absatz 6Die §§ 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.
  6. (7)Absatz 7In Wohnräumen und Unterkünften ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern.
§ 88 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben.
  2. (3)Absatz 3In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen; sie muß mindestens aus einem Leintuch und den erforderlichen Überzügen bestehen. Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  3. (4)Absatz 4Wohnräume und Unterkünfte müssen nach Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  4. (5)Absatz 5Für jede Unterkunft mit in der Regel über 50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube eingerichtet sein. In dieser Krankenstube müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.
  5. (6)Absatz 6Die §§ 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.
  6. (7)Absatz 7In Wohnräumen und Unterkünften ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern.
§ 88 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

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