§ 91 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Absatz eins, angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3§ 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.Paragraph 58, Absatz 11, ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.
§ 91 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
  1. (2)Absatz 2Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Absatz eins, angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3§ 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.Paragraph 58, Absatz 11, ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.
§ 91 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

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