§ 92 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
XI. ABSCHNITT

Unterweisung

Besondere Unterweisung der Arbeitnehmer

§ 92 AAV. (1weggefallen) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen seinseit 01.01.1995 weggefallen. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.

(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber den Verpackungen beigegebene Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.

(3) Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitnehmern an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Beiziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.

(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe auch in fachlicher Hinsicht geeigneten und verläßlichen Personen, wie Betriebsleitern oder Werkmeistern, übertragen, sofern die Unterweisung nicht dem sicherheitstechnischen Dienst oder der betriebsärztlichen Betreuung obliegt.

(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht; die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde; für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muß gesorgt sein.

(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen oder Staplern, für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten sowie für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt auch in bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die einen Lenkerausweis im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.

(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Arbeitgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
XI. ABSCHNITT

Unterweisung

Besondere Unterweisung der Arbeitnehmer

§ 92 AAV. (1weggefallen) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen seinseit 01.01.1995 weggefallen. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.

(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber den Verpackungen beigegebene Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.

(3) Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitnehmern an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Beiziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.

(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe auch in fachlicher Hinsicht geeigneten und verläßlichen Personen, wie Betriebsleitern oder Werkmeistern, übertragen, sofern die Unterweisung nicht dem sicherheitstechnischen Dienst oder der betriebsärztlichen Betreuung obliegt.

(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht; die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde; für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muß gesorgt sein.

(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen oder Staplern, für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten sowie für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt auch in bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die einen Lenkerausweis im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.

(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Arbeitgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.

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