§ 97 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Ausnahmen, Abweichungen

§ 97 AAV. (1weggefallen) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im IIseit 01.01.1995 weggefallen. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
Ausnahmen, Abweichungen

§ 97 AAV. (1weggefallen) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im IIseit 01.01.1995 weggefallen. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten