§ 98 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
V§ 98 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Auflegen der Vorschriften

§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese das II. Hauptstück dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
V§ 98 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Auflegen der Vorschriften

§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese das II. Hauptstück dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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