§ 102 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 ist sinngemäß auf die §§ 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 betreffend Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf die Paragraphen 21, Absatz eins,, 3 und 4 sowie 26 Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 betreffend Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.Die in den Absatz eins und 2 nicht angeführten Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes dieser Verordnung finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
  3. (4)Absatz 4Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind.Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die im Absatz 3, angeführten Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind.
§ 102 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.04.1993 bis 31.12.1994
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 ist sinngemäß auf die §§ 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 betreffend Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf die Paragraphen 21, Absatz eins,, 3 und 4 sowie 26 Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 betreffend Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.Die in den Absatz eins und 2 nicht angeführten Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes dieser Verordnung finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
  3. (4)Absatz 4Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind.Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die im Absatz 3, angeführten Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind.
§ 102 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

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