§ 97 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach § 103 festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach Paragraph 103, festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).
  2. (2)Absatz 2Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDas Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (§ 108) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (Paragraph 108,) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß § 96 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.
§ 97 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach § 103 festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach Paragraph 103, festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).
  2. (2)Absatz 2Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDas Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (§ 108) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (Paragraph 108,) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß § 96 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.
§ 97 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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