§ 97 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 97 AlkStG. (1weggefallen) Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach § 103 festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb)seit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln:

1.

Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (§ 108) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.

2.

Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß § 96 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.

(3) Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
§ 97 AlkStG. (1weggefallen) Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach § 103 festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb)seit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln:

1.

Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (§ 108) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.

2.

Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß § 96 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.

(3) Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.

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