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§ 100 AlkStG. (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgebenseit 01.01.1997 weggefallen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
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(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.
§ 100 AlkStG. (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgebenseit 01.01.1997 weggefallen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
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(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.