§ 100 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgeben.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von AlkoholAbsatz eins, gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
    1. 1.Ziffer einsdurch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,
    4. 4.Ziffer 4der vollständig vergällt ist.
  3. (3)Absatz 3Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
  4. (4)Absatz 4Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.
§ 100 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgeben.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von AlkoholAbsatz eins, gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
    1. 1.Ziffer einsdurch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,
    4. 4.Ziffer 4der vollständig vergällt ist.
  3. (3)Absatz 3Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
  4. (4)Absatz 4Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.
§ 100 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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