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Legende:
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§ 2. (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:
1. geocodierte Adressen – kompletter Datensatz
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Kostenersatz in Euro pro
Datensatz
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Abgabegenauigkeiten der
Geocodierung
___________________________________
1 m 25 m 250 m
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Pro Adresse (Adresscode) 0,060 0,035 0,025
_______________________________________________________________
Pro Gebäude (Adressnummer) 0,035 - -
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Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG§ 2 AdrRegV vorgesehenen Inhalte und Merkmaleseit 31.12.2008 weggefallen.
Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.
2. nicht geocodierte Adressen – verminderter Datensatz
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Kostenersatz in Euro pro
Datensatz
_______________________________________________________________
Pro Adresse und Gebäude 0,015
(Adressnummer)
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Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:
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(2) Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Abs. 1 von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:
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Anzahl Aufschlag auf den
der Zugriffsberechtigungen Kostenersatz gemäß Abs. 1
_______________________________________________________
1 bis 5 0 vH
_______________________________________________________
6 bis 25 25 vH
_______________________________________________________
26 bis 100 50 vH
_______________________________________________________
ab 101 100 vH
_______________________________________________________
(3) Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.
(5) Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.
§ 2. (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:
1. geocodierte Adressen – kompletter Datensatz
_______________________________________________________________
Kostenersatz in Euro pro
Datensatz
___________________________________
Abgabegenauigkeiten der
Geocodierung
___________________________________
1 m 25 m 250 m
_______________________________________________________________
Pro Adresse (Adresscode) 0,060 0,035 0,025
_______________________________________________________________
Pro Gebäude (Adressnummer) 0,035 - -
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Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG§ 2 AdrRegV vorgesehenen Inhalte und Merkmaleseit 31.12.2008 weggefallen.
Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.
2. nicht geocodierte Adressen – verminderter Datensatz
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Kostenersatz in Euro pro
Datensatz
_______________________________________________________________
Pro Adresse und Gebäude 0,015
(Adressnummer)
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Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:
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(2) Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Abs. 1 von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:
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Anzahl Aufschlag auf den
der Zugriffsberechtigungen Kostenersatz gemäß Abs. 1
_______________________________________________________
1 bis 5 0 vH
_______________________________________________________
6 bis 25 25 vH
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26 bis 100 50 vH
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ab 101 100 vH
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(3) Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.
(5) Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.