§ 2 AdrRegV (weggefallen)

Adressregisterverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Nutzung für interne Zwecke

§ 2. (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:

1. geocodierte Adressen – kompletter Datensatz

_______________________________________________________________

Kostenersatz in Euro pro

Datensatz

___________________________________

Abgabegenauigkeiten der

Geocodierung

___________________________________

1 m 25 m 250 m

_______________________________________________________________

Pro Adresse (Adresscode) 0,060 0,035 0,025

_______________________________________________________________

Pro Gebäude (Adressnummer) 0,035 - -

_______________________________________________________________

Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG§ 2 AdrRegV vorgesehenen Inhalte und Merkmaleseit 31.12.2008 weggefallen.

Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.

2. nicht geocodierte Adressen – verminderter Datensatz

_______________________________________________________________

Kostenersatz in Euro pro

Datensatz

_______________________________________________________________

Pro Adresse und Gebäude 0,015

(Adressnummer)

_______________________________________________________________

Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:

a)

Bezeichnung der Gemeinde (§ 9a Abs. 2 Z 1 VermG);

b)

Bezeichnung der Ortschaft (§ 9a Abs. 2 Z 2 VermG);

c)

Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden (§ 9a Abs. 2 Z 3 VermG);

d)

Orientierungsnummer (§ 9a Abs. 2 Z 4 VermG);

e)

Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen (§ 9a Abs. 2 Z 7 VermG);

f)

Adressdaten des Gebäudes (§ 9a Abs. 3 Z 1 VermG);

g)

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden (§ 9a Abs. 3 Z 3 VermG);

h)

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen (§ 9a Abs. 3 Z 9 VermG);

i)

Adressnummer (§ 9a Abs. 3 Z 10 VermG).

(2) Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Abs. 1 von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:

_______________________________________________________

Anzahl Aufschlag auf den

der Zugriffsberechtigungen Kostenersatz gemäß Abs. 1

_______________________________________________________

1 bis 5 0 vH

_______________________________________________________

6 bis 25 25 vH

_______________________________________________________

26 bis 100 50 vH

_______________________________________________________

ab 101 100 vH

_______________________________________________________

(3) Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.

(5) Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 21.07.2005 bis 31.12.2008
Nutzung für interne Zwecke

§ 2. (1) Für Abfragen und für Auszüge aus dem Adressregister sowie für die Nutzung der Adressen für interne Zwecke sind folgende Kostenersätze zu leisten:

1. geocodierte Adressen – kompletter Datensatz

_______________________________________________________________

Kostenersatz in Euro pro

Datensatz

___________________________________

Abgabegenauigkeiten der

Geocodierung

___________________________________

1 m 25 m 250 m

_______________________________________________________________

Pro Adresse (Adresscode) 0,060 0,035 0,025

_______________________________________________________________

Pro Gebäude (Adressnummer) 0,035 - -

_______________________________________________________________

Der abgegebene Datensatz beinhaltet alle im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG§ 2 AdrRegV vorgesehenen Inhalte und Merkmaleseit 31.12.2008 weggefallen.

Die Abgabegenauigkeiten der Geocodierung mit 25 m und 250 m werden aus der Genauigkeit 1 m abgeleitet (gerundet). Geocodierte Gebäudedaten sind nur in Verbindung mit der 1 m Auflösung der Adresse erhältlich.

2. nicht geocodierte Adressen – verminderter Datensatz

_______________________________________________________________

Kostenersatz in Euro pro

Datensatz

_______________________________________________________________

Pro Adresse und Gebäude 0,015

(Adressnummer)

_______________________________________________________________

Der abgegebene Datensatz beinhaltet folgende im Adressregister zur Einsichtnahme gemäß § 14 Abs. 1 VermG vorgesehenen Inhalte und Merkmale:

a)

Bezeichnung der Gemeinde (§ 9a Abs. 2 Z 1 VermG);

b)

Bezeichnung der Ortschaft (§ 9a Abs. 2 Z 2 VermG);

c)

Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden (§ 9a Abs. 2 Z 3 VermG);

d)

Orientierungsnummer (§ 9a Abs. 2 Z 4 VermG);

e)

Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen (§ 9a Abs. 2 Z 7 VermG);

f)

Adressdaten des Gebäudes (§ 9a Abs. 3 Z 1 VermG);

g)

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden (§ 9a Abs. 3 Z 3 VermG);

h)

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen (§ 9a Abs. 3 Z 9 VermG);

i)

Adressnummer (§ 9a Abs. 3 Z 10 VermG).

(2) Kann auf die Daten des Adressregisters gemäß Abs. 1 von mehreren Datenendstationen zugegriffen werden, so sind folgende Aufschläge für die Zugriffsberechtigungen zu entrichten:

_______________________________________________________

Anzahl Aufschlag auf den

der Zugriffsberechtigungen Kostenersatz gemäß Abs. 1

_______________________________________________________

1 bis 5 0 vH

_______________________________________________________

6 bis 25 25 vH

_______________________________________________________

26 bis 100 50 vH

_______________________________________________________

ab 101 100 vH

_______________________________________________________

(3) Die Daten des Adressregisters oder daraus abgeleitete Folgeprodukte dürfen bei der Nutzung für interne Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen in Verbindung mit eigenen Daten unentgeltlich weitergegeben werden, sofern auch die Weitergabe der eigenen Daten unentgeltlich erfolgt und die Daten des Adressregisters weder aus dem Folgeprodukt extrahiert noch kommerziell durch Dritte weiterverarbeitet werden können.

(5) Werden Daten des Adressregisters an einen Dienstleister zur Bearbeitung weitergegeben, so ist dies keine kommerzielle Weiterverarbeitung. Der Dienstleister darf die Daten nur für die Erfüllung des Auftrages verwenden, eine über den unmittelbaren Auftrag hinausgehende Nutzung der Daten ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung ist vom Auftraggeber und vom Dienstleister zu unterzeichnen. Die Haftung für etwaigen Missbrauch der Daten liegt beim Auftraggeber. Der Dienstleister hat nach Abschluss der beauftragten Arbeiten die Daten bei sich vollständig zu löschen.

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