§ 4 AdrRegV (weggefallen)

Adressregisterverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 4, (1) Neben den Kostenersätzen gemäß Paragraph 5, sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:

  1. 1.Ziffer einsfür das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß § 2 Abs. 1 pro Transaktionfür das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, pro Transaktion
  2. 2.Ziffer 2für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.
  3. 3.Ziffer 3für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 1 pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.
  1. (2)Absatz 2Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.Wurde ein Vertrag gemäß Paragraph 3, abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ermöglicht werden sollen.
§ 4 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 21.07.2005 bis 31.12.2008
Paragraph 4, (1) Neben den Kostenersätzen gemäß Paragraph 5, sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:

  1. 1.Ziffer einsfür das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß § 2 Abs. 1 pro Transaktionfür das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, pro Transaktion
  2. 2.Ziffer 2für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.
  3. 3.Ziffer 3für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 1 pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.
  1. (2)Absatz 2Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.Wurde ein Vertrag gemäß Paragraph 3, abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ermöglicht werden sollen.
§ 4 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten