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§ 4 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Neben den Kostenersätzen gemäß § 5 sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:
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(2) Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.
§ 4 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Neben den Kostenersätzen gemäß § 5 sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:
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(2) Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.