§ 6 AdrRegV (weggefallen)

Adressregisterverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Eine über gemäß Paragraph 2, hinausgehende Nutzung der Daten des Adressregisters ist nur in Verbindung mit eigenen Daten des Nutzers gestattet§ 6 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:Neben den Kostenersätzen gemäß Paragraphen 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:
    1. 1.Ziffer einsFür die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach § 2 Abs. 1 pro Jahr an.Für die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach Paragraph 2, Absatz eins, pro Jahr an.
    2. 2.Ziffer 2Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 5 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß § 2 Abs. 1 an.Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an.
    4. 4.Ziffer 4Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des § 2 Abs. 1 pro Weitergabe an.Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des Paragraph 2, Absatz eins, pro Weitergabe an.
  2. (3)Absatz 3In den Fällen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.In den Fällen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 21.07.2005 bis 31.12.2008
Paragraph 6, (1) Eine über gemäß Paragraph 2, hinausgehende Nutzung der Daten des Adressregisters ist nur in Verbindung mit eigenen Daten des Nutzers gestattet§ 6 AdrRegV seit 31.12.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Neben den Kostenersätzen gemäß §§ 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:Neben den Kostenersätzen gemäß Paragraphen 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:
    1. 1.Ziffer einsFür die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach § 2 Abs. 1 pro Jahr an.Für die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach Paragraph 2, Absatz eins, pro Jahr an.
    2. 2.Ziffer 2Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 5 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß § 2 Abs. 1 an.Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an.
    4. 4.Ziffer 4Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des § 2 Abs. 1 pro Weitergabe an.Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des Paragraph 2, Absatz eins, pro Weitergabe an.
  2. (3)Absatz 3In den Fällen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.In den Fällen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.

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