§ 56 AbgEO (weggefallen)

Abgabenexekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnpfändbar sind ferner
    1. 1.Ziffer einsRenten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
    2. 2.Ziffer 2Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
    3. 3.Ziffer 3fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Ausgedings(Auszugs)vertrages bezieht;
    4. 4.Ziffer 4fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des vollstreckbaren Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
§ 56 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 02.12.1981 bis 29.02.1992
  1. (1)Absatz einsUnpfändbar sind ferner
    1. 1.Ziffer einsRenten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
    2. 2.Ziffer 2Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
    3. 3.Ziffer 3fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Ausgedings(Auszugs)vertrages bezieht;
    4. 4.Ziffer 4fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des vollstreckbaren Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
§ 56 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten