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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 56. (1) Unpfändbar sind ferner
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(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des vollstreckbaren Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
§ 56. (1) Unpfändbar sind ferner
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(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des vollstreckbaren Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.