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§ 62. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BG, BGBl. Nr. 53/1963.)
§ 62. (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BG, BGBl. Nr. 53/1963.)