§ 62 AbgEO (weggefallen)

Abgabenexekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschriften des Abs. (1) gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 14 BG, BGBl. Nr. 53/1963.)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,.)

§ 62 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 01.01.1963 bis 29.02.1992
  1. (1)Absatz einsIst eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Finanzamt dem Abgabenschuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Abgabenschuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Finanzamtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschriften des Abs. (1) gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 14 BG, BGBl. Nr. 53/1963.)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 14, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,.)

§ 62 AbgEO seit 29.02.1992 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten