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Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf Schmerzensgeld oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB§ 63 AbgEO), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung nicht unterworfen seit 29.02.1992 weggefallen. Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf Schmerzensgeld oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf Schmerzensgeld oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB§ 63 AbgEO), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung nicht unterworfen seit 29.02.1992 weggefallen. Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf Schmerzensgeld oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB), soweit sie nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, sowie Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.