§ 83 AbgEO (weggefallen)

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1963 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des I. bis III. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.Für die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des römisch eins. bis römisch III. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen:

    1.Ziffer eins Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

    2.Ziffer 2 Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

    3.Ziffer 3 Die in Z. 2 bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem I. bis III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Z. 2) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.Die in Ziffer 2, bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem römisch eins. bis römisch III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Ziffer 2,) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.

    4.Ziffer 4 Die in § 79, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Z. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde.Die in Paragraph 79,, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Ziffer 2, bezeichnete Vollstreckungsbehörde.

    5.Ziffer 5 Als Exekutionstitel kommen neben den in § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.Als Exekutionstitel kommen neben den in Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

    6.Ziffer 6 Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger [Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der Pfandrechte zu verwenden.

§ 83 AbgEO seit 01.01.1963 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1962

In Kraft vom 01.01.1950 bis 31.12.1962
  1. (1)Absatz einsFür die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des I. bis III. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.Für die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des römisch eins. bis römisch III. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen:

    1.Ziffer eins Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.

    2.Ziffer 2 Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.

    3.Ziffer 3 Die in Z. 2 bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem I. bis III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Z. 2) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.Die in Ziffer 2, bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem römisch eins. bis römisch III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Ziffer 2,) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.

    4.Ziffer 4 Die in § 79, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Z. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde.Die in Paragraph 79,, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Ziffer 2, bezeichnete Vollstreckungsbehörde.

    5.Ziffer 5 Als Exekutionstitel kommen neben den in § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.Als Exekutionstitel kommen neben den in Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.

    6.Ziffer 6 Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger [Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der Pfandrechte zu verwenden.

§ 83 AbgEO seit 01.01.1963 weggefallen.

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