§ 19a AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.11.2008 bis 31.12.9999
Emissionserklärungen über den Erklärungszeitraum 2006 oder 2007 können entweder

1.

gemäß § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002 bis 31. März 2008 übermittelt werden oder

2.

gemäß § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis 1. November 2008 übermittelt werden. Bei der Abfall-Input-Output-Meldung können Erleichterungen gemäß der Anlage 7 Punkt 4 angewendet werden.

§ 19a AVV seit 01.11.2008 weggefallen.

Stand vor dem 01.11.2008

In Kraft vom 01.11.2007 bis 01.11.2008
Emissionserklärungen über den Erklärungszeitraum 2006 oder 2007 können entweder

1.

gemäß § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002 bis 31. März 2008 übermittelt werden oder

2.

gemäß § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis 1. November 2008 übermittelt werden. Bei der Abfall-Input-Output-Meldung können Erleichterungen gemäß der Anlage 7 Punkt 4 angewendet werden.

§ 19a AVV seit 01.11.2008 weggefallen.

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