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(2) Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter ist außerdem die Zustimmung des Vaters, im Falle der Namensgebung durch den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und die des Ehemannes der Mutter erforderlich.
(3) Hat das Kind nach dem Abs. 1 bereits den Familiennamen eines Ehemannes der Mutter oder seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere Namensgebung außerdem der gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter ist außerdem die Zustimmung des Vaters, im Falle der Namensgebung durch den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und die des Ehemannes der Mutter erforderlich.
(3) Hat das Kind nach dem Abs. 1 bereits den Familiennamen eines Ehemannes der Mutter oder seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere Namensgebung außerdem der gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung dem Wohle des Kindes entspricht.