§ 262 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

b (1) Schlußrechnung;

§ 262. Ein VormundDie Vorsorgevollmacht ist verbundenvor einem Notar, längstens innerhalb zwey Monathen nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlußrechnungeinem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkundeerrichten.

(2) Der Vollmachtgeber ist über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frey.

1.

die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,

2.

die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie

3.

die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs

persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.06.2001

b (1) Schlußrechnung;

§ 262. Ein VormundDie Vorsorgevollmacht ist verbundenvor einem Notar, längstens innerhalb zwey Monathen nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlußrechnungeinem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkundeerrichten.

(2) Der Vollmachtgeber ist über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frey.

1.

die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,

2.

die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie

3.

die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs

persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.