§ 265 ABGB Wirkungsbereich

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Der Richter(1) Die volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarung (§ 1002) zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen.

(2) Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung kann – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen vornehmen kann. Ebenso kann die Ersatzpflicht nach § 264 insoweit mäßigenVereinbarung – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass die vertretene Person selbst nur mit Genehmigung des Erwachsenenvertreters rechtswirksam Erklärungen abgeben kann.

(3) Die Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder ganz erlassenArten von Angelegenheiten betreffen.

(4) Die Übertragung der Angelegenheiten umfasst, als siesoweit nichts anderes vereinbart ist, immer auch die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem minderjährigen KindVertretung vor Gericht. In allen Fällen kann die Vertretungsbefugnis aber auch auf die Ausübung von Einsichts- und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfeAuskunftsrechten beschränkt werden.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.01.2013

Der Richter(1) Die volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarung (§ 1002) zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen.

(2) Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung kann – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen vornehmen kann. Ebenso kann die Ersatzpflicht nach § 264 insoweit mäßigenVereinbarung – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass die vertretene Person selbst nur mit Genehmigung des Erwachsenenvertreters rechtswirksam Erklärungen abgeben kann.

(3) Die Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder ganz erlassenArten von Angelegenheiten betreffen.

(4) Die Übertragung der Angelegenheiten umfasst, als siesoweit nichts anderes vereinbart ist, immer auch die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem minderjährigen KindVertretung vor Gericht. In allen Fällen kann die Vertretungsbefugnis aber auch auf die Ausübung von Einsichts- und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfeAuskunftsrechten beschränkt werden.