Art. 34 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. (2)Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden.Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die durch Art. I Z 3 (§ 10a EO), Z 8 lit. a (§ 54 Abs. 1 EO), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.Die durch Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 10 a, EO), Ziffer 8, Litera a, (Paragraph 54, Absatz eins, EO), Ziffer 46, Litera b, (Paragraph 372, Absatz 2, EO) und Ziffer 48, (Paragraph 389, EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (Paragraph 7, EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach Paragraph 10 a, EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5§ 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.Paragraph 301, Absatz 3, EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 24, ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.
  6. (6)Absatz 6Anträge nach § 291c Abs. 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs. 2 auch Anträge nach §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. I Z 12 können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.Anträge nach Paragraph 291 c, Absatz 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Absatz 2, auch Anträge nach Paragraphen 292,, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.
  7. (7)Absatz 7Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.Art. römisch eins Ziffer 25, (Paragraph 302, EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.
  8. (8)Absatz 8§ 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.Paragraph 292 h, EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.
  9. (9)Absatz 9Art. I Z 7 (§§ 47 bis 49 EO) und Art. XXVIII sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach § 47 EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.Art. römisch eins Ziffer 7, (Paragraphen 47 bis 49 EO) und Art. römisch 28 sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach Paragraph 47, EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

(4) Die durch Art. I Z 3 (§ 10a EO), Z 8 lit. a (§ 54 Abs. 1 EO), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.

(5) § 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.

(6) Anträge nach § 291c Abs. 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs. 2 auch Anträge nach §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. I Z 12 können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.

(7) Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.

(8) § 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.

(9) Art. I Z 7 (§§ 47 bis 49 EO) und Art. XXVIII sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach § 47 EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.

(10) Art. I Z 11 (§ 253a EO) ist auf Vollzüge anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 stattfinden. (10) Art. römisch eins Ziffer 11, (Paragraph 253 a, EO) ist auf Vollzüge anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 stattfinden.

(11) (Anm.: Abs. 11 ÜR zu KO und AO.) (11) Anmerkung, ÜR zu KO und AO.)

(12) (Anm.: Abs. 12 ÜR zur ZPO.) (12) Anmerkung, ÜR zur ZPO.)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) § 290 Abs. 1 Z 16 EO in der Fassung des Art. I Z 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. (16) Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 16, EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. (2)Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden.Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die durch Art. I Z 3 (§ 10a EO), Z 8 lit. a (§ 54 Abs. 1 EO), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.Die durch Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 10 a, EO), Ziffer 8, Litera a, (Paragraph 54, Absatz eins, EO), Ziffer 46, Litera b, (Paragraph 372, Absatz 2, EO) und Ziffer 48, (Paragraph 389, EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (Paragraph 7, EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach Paragraph 10 a, EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5§ 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.Paragraph 301, Absatz 3, EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 24, ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.
  6. (6)Absatz 6Anträge nach § 291c Abs. 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs. 2 auch Anträge nach §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. I Z 12 können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.Anträge nach Paragraph 291 c, Absatz 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Absatz 2, auch Anträge nach Paragraphen 292,, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.
  7. (7)Absatz 7Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.Art. römisch eins Ziffer 25, (Paragraph 302, EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.
  8. (8)Absatz 8§ 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.Paragraph 292 h, EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.
  9. (9)Absatz 9Art. I Z 7 (§§ 47 bis 49 EO) und Art. XXVIII sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach § 47 EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.Art. römisch eins Ziffer 7, (Paragraphen 47 bis 49 EO) und Art. römisch 28 sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach Paragraph 47, EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

(4) Die durch Art. I Z 3 (§ 10a EO), Z 8 lit. a (§ 54 Abs. 1 EO), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.

(5) § 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.

(6) Anträge nach § 291c Abs. 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs. 2 auch Anträge nach §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. I Z 12 können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.

(7) Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.

(8) § 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.

(9) Art. I Z 7 (§§ 47 bis 49 EO) und Art. XXVIII sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach § 47 EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.

(10) Art. I Z 11 (§ 253a EO) ist auf Vollzüge anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 stattfinden. (10) Art. römisch eins Ziffer 11, (Paragraph 253 a, EO) ist auf Vollzüge anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 stattfinden.

(11) (Anm.: Abs. 11 ÜR zu KO und AO.) (11) Anmerkung, ÜR zu KO und AO.)

(12) (Anm.: Abs. 12 ÜR zur ZPO.) (12) Anmerkung, ÜR zur ZPO.)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) § 290 Abs. 1 Z 16 EO in der Fassung des Art. I Z 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. (16) Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 16, EO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

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