§ 46 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im § 44 Abs. 1 genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im Paragraph 44, Absatz eins, genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.
  2. (2)Absatz 2Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von zwanzig zu zwanzig Schilling abzustufen.Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2,) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von zwanzig zu zwanzig Schilling abzustufen.
  3. (3)Absatz 3Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist. Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des Mittelwertes trittIn jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Absatz 3, An die Stelle des Mittelwertes tritt
    1. a)Litera ain der niedrigsten Lohnstufe der im Abs. 2 genannte Betrag,in der niedrigsten Lohnstufe der im Absatz 2, genannte Betrag,
    2. b)Litera bin der höchsten Lohnstufe der um den im Abs. 2 genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe.in der höchsten Lohnstufe der um den im Absatz 2, genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe.
  5. (5)Absatz 5Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Abs. 4 sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Absatz 4, sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.
§ 46 ASVG seit 31.12.2001 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im § 44 Abs. 1 genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im Paragraph 44, Absatz eins, genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.
  2. (2)Absatz 2Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von zwanzig zu zwanzig Schilling abzustufen.Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2,) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von zwanzig zu zwanzig Schilling abzustufen.
  3. (3)Absatz 3Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist. Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des Mittelwertes trittIn jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Absatz 3, An die Stelle des Mittelwertes tritt
    1. a)Litera ain der niedrigsten Lohnstufe der im Abs. 2 genannte Betrag,in der niedrigsten Lohnstufe der im Absatz 2, genannte Betrag,
    2. b)Litera bin der höchsten Lohnstufe der um den im Abs. 2 genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe.in der höchsten Lohnstufe der um den im Absatz 2, genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe.
  5. (5)Absatz 5Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Abs. 4 sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Absatz 4, sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.
§ 46 ASVG seit 31.12.2001 weggefallen.

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