§ 94 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Absatz 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Absatz 2, 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Ist Absatz eins, auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  3. (3)Absatz 3Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübtenAls Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten
    1. a)Litera aunselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. b)Litera bselbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
    Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge.
  4. (4)Absatz 4Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  5. (5)Absatz 5Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1) oder Versagung (§ 142 Abs. 1) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142, Absatz eins,) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, gleichzustellen.
  6. (6)Absatz 6Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs. 1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weilWaren die Voraussetzungen für die Anwendung der Absatz eins, bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil
    1. a)Litera ader Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder
    2. b)Litera ber nicht ständig erwerbstätig war oder
    3. c)Litera cder Pensionsberechtigte während der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Abs. 3) erzielte, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war,der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Absatz 3,) erzielte, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war,
    kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Abs. 1 bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der lit. b und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Absatz eins, bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der Litera b und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Abs. 1 zu vermindern. Danach ist Abs. 2 anzuwenden.Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Absatz eins, auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Absatz eins, zu vermindern. Danach ist Absatz 2, anzuwenden.
§ 94 ASVG seit 01.01.1990 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.1991

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. (1)Absatz einsWird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Absatz 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Absatz 2, 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Ist Absatz eins, auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  3. (3)Absatz 3Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübtenAls Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten
    1. a)Litera aunselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. b)Litera bselbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
    Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge.
  4. (4)Absatz 4Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  5. (5)Absatz 5Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1) oder Versagung (§ 142 Abs. 1) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142, Absatz eins,) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, gleichzustellen.
  6. (6)Absatz 6Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs. 1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weilWaren die Voraussetzungen für die Anwendung der Absatz eins, bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil
    1. a)Litera ader Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder
    2. b)Litera ber nicht ständig erwerbstätig war oder
    3. c)Litera cder Pensionsberechtigte während der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Abs. 3) erzielte, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war,der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Absatz 3,) erzielte, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war,
    kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Abs. 1 bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der lit. b und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Absatz eins, bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der Litera b und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Abs. 1 zu vermindern. Danach ist Abs. 2 anzuwenden.Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Absatz eins, auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Absatz eins, zu vermindern. Danach ist Absatz 2, anzuwenden.
§ 94 ASVG seit 01.01.1990 weggefallen.

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