§ 114 ASVG Säumniszuschläge

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der VerhandlungDer nach Absatz eins, oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der Verhandlung
    1. 1.Ziffer einsdie ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
    2. 2.Ziffer 2sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Abs. 3 Z. 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.
  5. (1)Absatz einsDen in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wennDen in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß § 41 Abs. 4 erstattet wurde oderdie Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
    3. 3.Ziffer 3die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
    4. 4.Ziffer 4die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oderdie Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
    5. 5.Ziffer 5die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oderdie Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
    6. 6.Ziffer 6für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
  6. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) zu entrichten.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) zu entrichten.
  7. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 € (Anm. 2). Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € (Anm. 3) zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 € Anmerkung 2). Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € Anmerkung 3) zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
  8. (4)Absatz 4An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
  9. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
  10. (6)Absatz 6Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Absatz 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (Paragraph 34, Absatz 5,).
  11. (6a)Absatz 6 aErreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
  12. (7)Absatz 7Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
  13. (8)Absatz 8Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz eins,) aufgerechnet werden.

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 01.01.1991 bis 28.02.2005
  1. (1)Absatz einsEin Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Der nach Abs. 1 oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der VerhandlungDer nach Absatz eins, oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der Verhandlung
    1. 1.Ziffer einsdie ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
    2. 2.Ziffer 2sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Abs. 3 Z. 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.
  5. (1)Absatz einsDen in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wennDen in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß § 41 Abs. 4 erstattet wurde oderdie Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
    3. 3.Ziffer 3die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
    4. 4.Ziffer 4die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oderdie Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
    5. 5.Ziffer 5die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oderdie Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
    6. 6.Ziffer 6für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
  6. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) zu entrichten.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) zu entrichten.
  7. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 € (Anm. 2). Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € (Anm. 3) zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 € Anmerkung 2). Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € Anmerkung 3) zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
  8. (4)Absatz 4An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
  9. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
  10. (6)Absatz 6Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Absatz 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (Paragraph 34, Absatz 5,).
  11. (6a)Absatz 6 aErreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
  12. (7)Absatz 7Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
  13. (8)Absatz 8Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz eins,) aufgerechnet werden.

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