§ 135a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
    1. 1.Ziffer einsin Krankenanstalten, die über Landsfonds finanziert werden,
    2. 2.Ziffer 2in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
    3. 3.Ziffer 3in bettenführenden eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
    ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 10,90 €, sonst 18,17 €. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 72,67 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
  2. (2)Absatz 2Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
    1. 1.Ziffer einsfür Kinder nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie Kinder nach § 260 ohne anderes Einkommen,für Kinder nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, sowie Kinder nach Paragraph 260, ohne anderes Einkommen,
    2. 2.Ziffer 2wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt,
    3. 3.Ziffer 3in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§ 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) vorliegt,in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, von der Rezeptgebühr befreit sind,
    5. 5.Ziffer 5für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
    6. 6.Ziffer 6für Personen, die Teile des Körpers nach § 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 120, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
    7. 7.Ziffer 7bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,
    8. 8.Ziffer 8wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird,
    9. 9.Ziffer 9wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
    Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch
    1. a)Litera adurch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte (Angehörige) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oderdurch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte (Angehörige) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
    2. b)Litera bsich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  3. (3)Absatz 3Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Abs. 2 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten. Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Abs. 2 Z 7) schwerwiegender und therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Absatz 2, kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 b,) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten. Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Absatz 2, Ziffer 7,) schwerwiegender und therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5% der Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach § 588 Abs. 14 außer Acht zu lassen.Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5% der Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach Paragraph 588, Absatz 14, außer Acht zu lassen.
§ 135a ASVG seit 31.03.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.03.2003
  1. (1)Absatz einsFür jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
    1. 1.Ziffer einsin Krankenanstalten, die über Landsfonds finanziert werden,
    2. 2.Ziffer 2in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
    3. 3.Ziffer 3in bettenführenden eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
    ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 10,90 €, sonst 18,17 €. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 72,67 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
  2. (2)Absatz 2Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
    1. 1.Ziffer einsfür Kinder nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie Kinder nach § 260 ohne anderes Einkommen,für Kinder nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, sowie Kinder nach Paragraph 260, ohne anderes Einkommen,
    2. 2.Ziffer 2wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt,
    3. 3.Ziffer 3in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§ 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) vorliegt,in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, von der Rezeptgebühr befreit sind,
    5. 5.Ziffer 5für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
    6. 6.Ziffer 6für Personen, die Teile des Körpers nach § 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 120, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
    7. 7.Ziffer 7bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,
    8. 8.Ziffer 8wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird,
    9. 9.Ziffer 9wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
    Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch
    1. a)Litera adurch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte (Angehörige) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oderdurch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte (Angehörige) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
    2. b)Litera bsich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  3. (3)Absatz 3Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Abs. 2 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten. Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Abs. 2 Z 7) schwerwiegender und therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Absatz 2, kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 b,) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten. Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Absatz 2, Ziffer 7,) schwerwiegender und therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5% der Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach § 588 Abs. 14 außer Acht zu lassen.Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5% der Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach Paragraph 588, Absatz 14, außer Acht zu lassen.
§ 135a ASVG seit 31.03.2003 weggefallen.

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