§ 272 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. § 253 Abs. 2 und § 254 Abs. 3 sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Paragraph 253, Absatz 2 und Paragraph 254, Absatz 3, sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Rente nach Abs. 1 wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.Ist eine Rente nach Absatz eins, wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.
§ 272 ASVG seit 01.01.1958 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1957

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1957
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. § 253 Abs. 2 und § 254 Abs. 3 sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Paragraph 253, Absatz 2 und Paragraph 254, Absatz 3, sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Rente nach Abs. 1 wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.Ist eine Rente nach Absatz eins, wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.
§ 272 ASVG seit 01.01.1958 weggefallen.

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