§ 276c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Voraussetzungen für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder
      2. b)Litera bdie Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;
    2. 2.Ziffer 2die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 sind;die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, sind;
    3. 3.Ziffer 3der Antrag auf Knappschaftsgleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitigder Antrag auf Knappschaftsgleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) gestellt wird und gleichzeitig
      1. a)Litera aim Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
      2. b)Litera bnachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:
    1. 1.Ziffer einsZunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. 2.Ziffer 2Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S (Anm. 1) nicht übersteigt, gebührt die TeilpensionWenn das Gesamteinkommen 12 000 S Anmerkung 1) nicht übersteigt, gebührt die Teilpension
      1. a)Litera ain den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, im Ausmaß von 80%,
      2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Ausmaß von 60%
      der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.der nach Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. 3.Ziffer 3Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. a)Litera aüber 12 000 S (Anm. 1) bis 16 000 S (Anm. 2) sind 30%,über 12 000 S Anmerkung 1) bis 16 000 S Anmerkung 2) sind 30%,
      2. b)Litera büber 16 000 S (Anm. 2) bis 20 000 S (Anm. 3) sind 40%,über 16 000 S Anmerkung 2) bis 20 000 S Anmerkung 3) sind 40%,
      3. c)Litera cüber 20 000 S (Anm. 3) bis 24 000 S (Anm. 4) sind 50% undüber 20 000 S Anmerkung 3) bis 24 000 S Anmerkung 4) sind 50% und
      4. d)Litera düber 24 000 S (Anm. 4) sind 60%über 24 000 S Anmerkung 4) sind 60%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.
    4. 4.Ziffer 4Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und
      1. a)Litera ain den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, von höchstens 80%,
      2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von höchstens 60%
      der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension.der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension.
    An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. (3)Absatz 3Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodannDer Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 2, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. 1.Ziffer einsaus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ;,
    2. 2.Ziffer 2bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3auf besonderen Antrag des Knappschaftsgleitpensionisten.
  4. (4)Absatz 4Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.
  6. (6)Absatz 6Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.
  7. (7)Absatz 7Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach § 284 ermittelte Pension als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach Paragraph 284, ermittelte Pension als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 276a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 276 a, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach Paragraph 284, ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Absatz 7, oder Absatz 8, oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension nach Paragraph 284 b, zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.
  10. (10)Absatz 10Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.
§ 276c ASVG seit 30.09.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.09.2000
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Voraussetzungen für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder
      2. b)Litera bdie Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;
    2. 2.Ziffer 2die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 sind;die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, sind;
    3. 3.Ziffer 3der Antrag auf Knappschaftsgleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitigder Antrag auf Knappschaftsgleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) gestellt wird und gleichzeitig
      1. a)Litera aim Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
      2. b)Litera bnachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:
    1. 1.Ziffer einsZunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. 2.Ziffer 2Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S (Anm. 1) nicht übersteigt, gebührt die TeilpensionWenn das Gesamteinkommen 12 000 S Anmerkung 1) nicht übersteigt, gebührt die Teilpension
      1. a)Litera ain den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, im Ausmaß von 80%,
      2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Ausmaß von 60%
      der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.der nach Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. 3.Ziffer 3Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. a)Litera aüber 12 000 S (Anm. 1) bis 16 000 S (Anm. 2) sind 30%,über 12 000 S Anmerkung 1) bis 16 000 S Anmerkung 2) sind 30%,
      2. b)Litera büber 16 000 S (Anm. 2) bis 20 000 S (Anm. 3) sind 40%,über 16 000 S Anmerkung 2) bis 20 000 S Anmerkung 3) sind 40%,
      3. c)Litera cüber 20 000 S (Anm. 3) bis 24 000 S (Anm. 4) sind 50% undüber 20 000 S Anmerkung 3) bis 24 000 S Anmerkung 4) sind 50% und
      4. d)Litera düber 24 000 S (Anm. 4) sind 60%über 24 000 S Anmerkung 4) sind 60%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.
    4. 4.Ziffer 4Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und
      1. a)Litera ain den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, von höchstens 80%,
      2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von höchstens 60%
      der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension.der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension.
    An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. (3)Absatz 3Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodannDer Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 2, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. 1.Ziffer einsaus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ;,
    2. 2.Ziffer 2bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3auf besonderen Antrag des Knappschaftsgleitpensionisten.
  4. (4)Absatz 4Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.
  6. (6)Absatz 6Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.
  7. (7)Absatz 7Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach § 284 ermittelte Pension als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach Paragraph 284, ermittelte Pension als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 276a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 276 a, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach Paragraph 284, ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 284, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Absatz 7, oder Absatz 8, oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension nach Paragraph 284 b, zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.
  10. (10)Absatz 10Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.
§ 276c ASVG seit 30.09.2000 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten