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§ 276c ASVG seit 30.09.2000 weggefallen. (1) Anspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
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(2) Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:
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(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
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(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 120) - 1. 8. 1998.
(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 120) - 1. 8. 1998; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 121) - 1. 1. 1998.
(6) Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.
(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach § 284 ermittelte Pension als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 122) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 10 und 11) - 1. 1. 2000.
(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 276a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 123) - 1. 1. 1998.
(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension. (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 12) - 1. 1. 2000.
(10) Aufgehoben. (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 13) - 1. 1. 2000.
(11) Aufgehoben. (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 13) - 1. 1. 2000.
(12) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 124) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 13) - 1. 1. 2000.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 109) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü.§ 551 Abs. 10) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 21, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 117) - 1. 7. 1996.
(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 135) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§ 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü.§ 575 Abs. 14) - 19. 8. 1998.
§ 276c ASVG seit 30.09.2000 weggefallen. (1) Anspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
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(2) Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:
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(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 120) - 1. 8. 1998.
(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 120) - 1. 8. 1998; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 121) - 1. 1. 1998.
(6) Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.
(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach § 284 ermittelte Pension als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 122) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 10 und 11) - 1. 1. 2000.
(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 276a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 123) - 1. 1. 1998.
(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension. (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 12) - 1. 1. 2000.
(10) Aufgehoben. (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 13) - 1. 1. 2000.
(11) Aufgehoben. (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 13) - 1. 1. 2000.
(12) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 124) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 13) - 1. 1. 2000.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 109) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü.§ 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü.§ 551 Abs. 10) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 21, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 117) - 1. 7. 1996.
(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 135) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§ 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü.§ 575 Abs. 14) - 19. 8. 1998.